I. Allgemeines und Geltungsbereich
Für den Geschäftsverkehr zwischen der SATOMEC AG (nachfolgend: Verkäuferin) und der Käuferin gelten die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende Einkaufsbedingungen der Käuferin werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch der Verkäuferin nicht Vertragsbestandteil. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen denjenigen der Käuferin vor.
II. Vertragsabschluss
Die Offerten der Verkäuferin erfolgen freibleibend. Der Vertrag ist erst zustande gekommen, wenn die Bestellung der Käuferin mit der schriftlichen Auftragsbestätigung der Verkäuferin angenommen wurde. An allen Zeichnungen, Entwürfen, Schaltschemas und Kostenvoranschlägen etc. behält die Verkäuferin das Eigentums- und Urheberrecht. Die genannten Unterlagen werden der Käuferin anvertraut und dürfen ohne schriftliche Genehmigung der Verkäuferin weder Dritten zugänglich gemacht noch kopiert werden. Auf erstes Verlangen der Verkäuferin sind sie dieser zurückzugeben.
III. Preise und Zahlungsbedingungen, Verzug der Käuferin
- Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wird, verstehen sich die Preise in Schweizer Franken ohne Mehrwertsteuer. Annahme und Ausführung von Bestellungen können von einer Sicherstellung oder Vorauszahlung des Kaufpreises abhängig gemacht werden. Erhöhen sich im Laufe der Bestellungsabwicklung die Beschaffungskosten (Preisaufschläge bei Zulieferanten, zusätzliche fiskalische Belastungen, Zollerhöhungen, Erhöhungen der Transportkosten zur Verkäuferin, Währungsschwankungen und ähnliches), so behält sich die Verkäuferin eine Preisanpassung vor.
- Die Fakturabeträge sind netto, ohne Abzug irgendwelcher Art, innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar. Checks und Wechsel gelten erst mit deren Einlösung als Zahlung.
- Die Verkäuferin wird bei allfällig notwendigen Zahlungs-Mahnungen eine Mahngebühr erheben.
- Mit unbenütztem Ablauf der Zahlungsfrist tritt ohne Mahnung Verzug ein. Der Verzugszins beträgt 9%. Bei Zahlung mit Wechseln ist die Verkäuferin berechtigt, die banküblichen Diskontspesen zu belasten.
- Die Verkäuferin ist berechtigt, bei Verzug der Käuferin vom Vertrag zurückzutreten und die bereits übergebene Sache zurückzufordern. Wenn die Verkäuferin von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch machen will, hat sie dies der Käuferin innert 8 Tagen seit Verzugseintritt mitzuteilen.
IV. Eigentumsvorbehalt
Die Verkäuferin behält bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises das Eigentum an allen Liefergegenständen. Die Käuferin ist nicht berechtigt, die Produkte vor der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises an Dritte weiterzugeben. Die Verkäuferin ist berechtigt, diesen Eigentumsvorbehalt ohne weitere Mitwirkung durch die Käuferin im Eigentumsvorbehaltsregister auf Kosten der Käuferin eintragen zu lassen. Die Käuferin ist zur Mitwirkung bei der Eintragung verpflichtet.
V. Ausschluss der Verrechnung
Das Verrechnungsrecht der Käuferin wird ausgeschlossen.
VI. Vertragserfüllung durch die Verkäuferin
- Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten ist der Sitz der Verkäuferin.
- Als Erfüllungszeitpunkt gilt der Zeitpunkt, an dem die Ware die Geschäftsräume der Verkäuferin oder bei Direktlieferung diejenigen des Zulieferanten verlassen hat. Die genannten Liefertermine sind unverbindlich und stützen sich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Auftragsbestätigung.
- Bei Verzug der Verkäuferin hat die Käuferin eine Nachfrist zur nachträglichen Erfüllung, deren Dauer mindestens der ursprünglichen Lieferfrist entspricht. Die Nachfrist beginnt zu laufen, sobald der Verkäuferin die Fristansetzung zugegangen ist. Die Verkäuferin behält sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, falls Fabrikation oder Ablieferung innerhalb der Nachfrist ausserordentlich erschwert oder unmöglich werden. Die Verkäuferin ist in diesem Fall bei Wegfall der Hindernisse zu keiner späteren Lieferung verpflichtet. Die Haftung für nachträgliche Unmöglichkeit oder Lieferverzug wird bei leichter Fahrlässigkeit wegbedungen, gleichgültig ob die Verkäuferin oder die Käuferin zurücktritt.
- Sämtliche Transportkosten wie Verpackung, Porto, Versicherung etc. trägt die Käuferin.
VII. Gefahrtragung
- Nutzen und Gefahr gehen auf die Käuferin erst über, wenn die Ware die Geschäftsräume der Verkäuferin oder bei Direktlieferung diejenigen des Zulieferanten verlassen hat. Der Transport erfolgt auf Gefahr der Käuferin. Dies gilt auch dann, wenn portofreie Lieferung der Ware vereinbart ist.
- Macht die Käuferin keine Angaben über die Art des Transportes, trifft die Verkäuferin die notwendigen Vorkehren im Namen der Käuferin. Der Käuferin wird empfohlen, bei Transportschäden zusammen mit dem Frachtführer unverzüglich ein Protokoll aufzunehmen.
- Eine allfällige Versicherung ist Sache der Käuferin.
VIII. Gewährleistung
- Sämtliche Gewährleistungsansprüche bestehen nur im nachfolgenden Umfang. Alle darüber hinausgehenden Ansprüche, insbesondere auch Schadenersatzansprüche für durch die Ware oder durch deren Gebrauch unmittelbar oder mittelbar entstandene Schäden, werden ausdrücklich ausgeschlossen.
- Die Verkäuferin behält sich vor, von bei der Offerte gemachte Abbildungen, Gewichte und Massen oder sonstigen derartigen Angaben abzuweichen, sofern sich dies bei der Ausführung der Bestellung als zweckmässig erweist und der Einsatz der Liefergegenstände beim Besteller dadurch nicht beeinträchtigt wird.
- Die Verkäuferin gewährt die nachfolgende Garantie auf der von ihr gelieferten Ware nur, wenn die Käuferin sämtliche Betriebs- und Installationsanweisungen eingehalten hat und allen ihren Zahlungsverpflichtungen nachgekommen ist.
- Die Verkäuferin übernimmt die Gewährleistung für alle innerhalb der Garantiefrist auftretenden Mängel, sofern diese nachweisbar durch schlechtes Material oder fehlerhafte Fabrikation bedingt sind. Die Garantiefrist beträgt zwölf Monate. (nur auf neue Gräte) Sie beginnt am Tage der Ablieferung der Ware bei der Käuferin. Die Käuferin hat den Liefergegenstand innerhalb von acht Arbeitstagen nach Erhalt zu prüfen und bei Mängeln sofort schriftlich Rüge zu erheben und zu begründen. Ergeben sich später solche Mängel, hat die Käuferin sofort nach der Entdeckung schriftlich und begründet Rüge zu erheben, andernfalls der Liefergegenstand als genehmigt gilt.
- Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten, die ohne schriftliche Zustimmung der Verkäuferin erfolgen sowie die Nicht-Einhaltung der Betriebsanweisungen der Verkäuferin heben deren Gewährleistungspflicht auf, sofern es sich nicht um Massnahmen der Schadensminderungspflicht der Käuferin handelt.
IX. Haftung
- Die Verkäuferin schliesst die vertragliche (Art. 97ff. OR) wie auch die ausservertragliche Haftung (Art. 41 ff. OR) innerhalb der gesetzlichen Schranken aus. In keinem Fall haftet die Verkäuferin für die Kosten der Demontage oder Neumontage, für damit verbundene Reise- und Transportkosten sowie für irgendwelche Schäden, die mittelbar oder unmittelbar durch den Liefergegenstand selbst oder dessen Gebrauch entstanden sind. Ebenso wird keine Haftung für Vermögensschäden übernommen.
- Die anwendungstechnischen Empfehlungen, die der Käuferin nach bestem Wissen gegeben werden, sind unverbindlich und begründen keine Vertragspflicht. Sie entbinden die Käuferin nicht davon, die Ware auf ihre Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck in eigener Verantwortung zu prüfen. Die von der Verkäuferin vertriebene Ware darf grundsätzlich nicht in lebenserhaltenden Geräten im menschlichen Körper sowie für Geräte zur Lebenserhaltung oder Lebensüberwachung eingesetzt werden. Auf schriftliches Gesuch der Käuferin hin kann in gewissen Fällen eine entsprechende Anwendung bewilligt werden. Eine solche Zustimmung hat ausdrücklich und schriftlich zu erfolgen. Die Käuferin hat ausserdem schädigende Umwelteinflüsse zu verhindern. Die Haftung für Schäden, die aus solchen Umwelteinflüssen entstanden sind, wird vollumfänglich abgelehnt.
X. Änderungen
Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.
XI.Gerichtsstand und anwendbares Recht
- Zuständig für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag sind die ordentlichen Gerichte am Sitz der Verkäuferin. Nach Wahl der Verkäuferin kann diese auch am Sitz der Käuferin oder an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand klagen.
- Auf diesen Vertrag ist ausschliesslich schweizerisches Recht ohne das Wiener Übereinkommen über den Internationalen Warenkauf anwendbar.